brauch mein 94iger cab seitenblinker??

TÜV (HU/AU), Versicherung, Steuern, Zulassung, Eintragungen, Kaufberatung, ...

Moderator: Fabio

Benutzeravatar
mfischi
Minusgrad-Fahrer(in)
Beiträge: 198
Registriert: 7. Mär 2007 21:22
Wohnort: Xanten

Beitrag von mfischi »

Ne ne ne, also ich hab da schon ne nummer stehen ist aber eine Zulassung bevor diese EG Schitte kam, und das zählt sagte er mir...

Grüße

mfischi :zwinker:
Benutzeravatar
Mirco
Fenster-oben Fahrer(in)
Beiträge: 48
Registriert: 17. Mai 2009 09:50
Wohnort: SFA

Beitrag von Mirco »

am besten fragt man mal beim tüv selber nach, dann ist man auf der sicheren seite ;-)
zu kalt gibt es nicht, nur zu nass.....
Benutzeravatar
Golffreak
Cabrio-As
Beiträge: 1147
Registriert: 6. Feb 2009 20:31
Wohnort: Niedersachsen SZ
Kontaktdaten:

Beitrag von Golffreak »

OK leute hier mal der § Wald.

Lezt euch das hier duch >>>

§54 Abs. 4

Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

an mehrspurigen Kraftfahrzeugen

paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein.
_________________________

Das hört sich ja gut an aber es gibt dann noch das >

§ 54 (Fahrtrichtungsanzeiger)

....

§ 54 Abs. 4 Nr. 5 (zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von mehrspurigen Fahrzeugen)

ist spätestens
1. ab 1. Januar 1992 auf erstmals in den Verkehr kommende Kraftfahrzeuge,
2. ab 1. Juli 1993 auf erstmals in den Verkehr kommende Sattelanhänger und
3. ab dem Tag der nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29), die nach dem 1. Juli 1993 durchzuführen ist, auf andere Kraftfahrzeuge und Sattelanhänger
anzuwenden.
Benutzeravatar
Golffreak
Cabrio-As
Beiträge: 1147
Registriert: 6. Feb 2009 20:31
Wohnort: Niedersachsen SZ
Kontaktdaten:

Beitrag von Golffreak »

Fakt ist: Nach StVZO sind keine Seitenblinker vorgeschrieben. Das sieht man auch am oben zitierten § 54, man muß ihn nur richtig lesen: vorgeschrieben sind Blinker grundsätzlich für vorne und hinten, statt vorne können sie auch vorn seitlich angebracht sein. Wenn das Fahrzeug allerdings länger als 6 m ist, dann sind Seitenblinker vorgeschrieben. Das mit den 4 m bezieht sich auf Fahrzeuge, die kürzer sind. Die dürfen dann auch nur mit Seitenblinkern rumfahren.

Dummerweise ist das für den Golf vollkommen schnurz, weil der nicht mit ABE, sondern mit EG-Typgenehmigung rumfährt. Und demnach muß die Beleuchtung der Richtlinie 76/756/EWG enstprechen. Also müssen Seitenblinker dran sein.

Alles nach dem BJ. mitte 93

Also wenn man Blinker weg macht vom Kotflügel dann müssen welche in die Spiegel rein.

Ich hoffe ich konnte helfen
Zuletzt geändert von Golffreak am 31. Mai 2009 14:18, insgesamt 3-mal geändert.
Benutzeravatar
Mirco
Fenster-oben Fahrer(in)
Beiträge: 48
Registriert: 17. Mai 2009 09:50
Wohnort: SFA

Beitrag von Mirco »

dickes danke!! kann mir also den weg zum tüv menschen sparen....
zu kalt gibt es nicht, nur zu nass.....
Benutzeravatar
Mirco
Fenster-oben Fahrer(in)
Beiträge: 48
Registriert: 17. Mai 2009 09:50
Wohnort: SFA

Beitrag von Mirco »

nabend,
hab gestern mit meinem tüvprüfer gesprochen, wenn welche am auto sind müssen die auch dran bleiben und wenn ich mir dann welche in die spiegel baue, muß ich die mit ner einzelabnahme eintragen lassen.
zu kalt gibt es nicht, nur zu nass.....
Antworten

Zurück zu „Formelles“

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder