Leasingvertrag

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Moderator: Fabio

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shr3ddr
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Leasingvertrag

Beitrag von shr3ddr »

Hallo,
ich würd mich freuen wenn sich jemand mit dem Thema auskennt und mir etwas dazu sagen kann.

Zum Problem:
Im August 2007 hat mein Bruder sich einen Chevrolet Kalos geleast für 3 Jahre. Schon 5 Monate später kamen die ersten Probleme :D Der Motor läuft öfters nur auf 3 Töpfen und ruckelt ziemlich. Zuerst wurde nur der Fehlerspeicher gelöscht (der sagt immer nur: Zündaussetzer). Beim nächsten Werkstattbesuch wurde die Zündspule gewechselt. Ein paar Wochen später das gleiche Problem, jetzt soll ein Marderbiss schuld sein. Anfang dieses Jahres war er zufällig in einer anderen Werkstatt (Urlaub), diese meinte das Problem zu kennen und tauschte den kompletten Zylinderkopf. Angeblich sind die Ventilführungen zu eng und die Ventile bleiben hängen. Seit ein paar Tagen ist das Problem wieder da, immer wenn der Motor kalt ist. Er steht jetzt wieder in der Werkstatt und es soll wieder ein Marderbiss an den Zündkabeln schuld sein. Naja mir kommt das alles ein bisschen komisch vor.

Jetzt mal ne Frage an die Techniker: Was könnte das sein? :turn:
Und an die Juristen: Stimmt es, dass man nach 2 erfolglosen Reparaturversuchen vom Leasingvertrag zurücktreten darf?
:cabrio:
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Schmittler
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Beitrag von Schmittler »

nach zwei erfolglosen reperaturen des gleichen fehlers kannst du von einem kaufvertrag zurücktreten, wenn die verhältnismäßigkeit stimmt. weiß nicht, ob das bei einem leasingvertrag auch zutrifft...müsste ich mal nachlesen. :wink:
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shr3ddr
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Beitrag von shr3ddr »

Hab hier etwas gefunden: http://www.verkehrsrecht-muenchen.com/h ... asing.html

Zitat:
"Wenn der geleaste PKW Mängel hat, können Sie Mängelbeseitigung verlangen. Der Leasinggeber muss Ihnen die Gewährleistungsansprüche abtreten, wenn er die Gewährleistungsansprüche nicht selbst beim Verkäufer durchsetzt.

Wichtig: Scheitert die Nachbesserung des PKW durch den Verkäufer, kann der Käufer/Leasingnehmer vom Kaufvertrag zurücktreten und auch die Rückabwicklung des Leasingvertrages verlangen."

Kennt jemand für diese Info eine handfeste Quelle oder sowas? Also ich meine etwas, das man mit zum Händler nehmen kann im Streitfall.
:cabrio:
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Schmittler
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Beitrag von Schmittler »

§ 440 BGB

das ist die grundlage dafür. nur, dieser teil - "wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt." - ist vorliegend nicht ganz schlüssig. da wirds unterschiedliche rechtssprechung geben, die dir bei einem leasingfahrzeug wahrscheinlich nur ein verkehrsrechtler aufzeigen kann.
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shr3ddr
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Beitrag von shr3ddr »

OK Danke. Der Abschnitt hört sich ja schonmal gut an. Man müsste nur den letzten Satz streichen :D
:cabrio:
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Schmittler
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Beitrag von Schmittler »

davon gibts in den deutschen gesetzen ne menge. :D sonst wärs ja langweilig, hehe :zwinker:
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