Seitenblinker entfernen - Austragung erforderlich?
Moderator: Fabio
Ja gibt was neues - TÜV hat nichts bemängelt dazu. Und das bei verschiedenen und mehrmalsOriginal von Markus
gibts zu dem Thema schon was neues wollte mir auch Blenden da rein setzten nu hab ich mir gedacht erstmal die Suche benutzen bevor man was bestellt also Frauke hat bei dir einer was bemängelt oder net wenn nich sind die Blenden gekauft
Gruß Markus


§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen
paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
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ja, dann passt das doch...Original von blacky
§ 54 Fahrtrichtungsanzeiger.
(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.
(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind
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paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten an der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am vorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht sein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m genügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand zwischen den einander zugekehrten äußeren Rändern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m beträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden Längsseiten angebracht sein,
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Also....ich hab mich noch mal schlau gelesen......laut StVZO ist die Anzahl der Fahrtrichtungsanzeiger nicht vorgeschrieben....nur müssen sie paarweise angebracht sein und mindestens vorn und hinten....bei Schülerbeförderung zusatzlich 1 Paar hinten oben.
:wall: Aber !!!!!!
nach ECE sind 2 seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben
( 76/756EWG i.V.m ECE-R48 und StVZO §54 )
Ich hab diesen Text leider nur als gedruckte Version werde ihn aber noch mal im Internet suchen (und auch finden)
und gefunden
http://www.tuning4fun.com/downloads/lichttechnik.pdf
:wall: Aber !!!!!!
nach ECE sind 2 seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorgeschrieben
( 76/756EWG i.V.m ECE-R48 und StVZO §54 )
Ich hab diesen Text leider nur als gedruckte Version werde ihn aber noch mal im Internet suchen (und auch finden)

und gefunden
http://www.tuning4fun.com/downloads/lichttechnik.pdf
Zuletzt geändert von blacky am 15. Jun 2007 09:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Vorhandensein: vorgeschrieben
Bezeichnung
(Kategorie):
hinten 2a, 2b
seitlich 6 (nur SAnh nach StVZO)
Anzahl: zwei, max. vier nach hinten wirkend;
zwei seitlich (nur SAnh nach StVZO)
-
demnach gilt das nur für SAnH, das sind Sattelschlepper...
Bezeichnung
(Kategorie):
hinten 2a, 2b
seitlich 6 (nur SAnh nach StVZO)
Anzahl: zwei, max. vier nach hinten wirkend;
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-
demnach gilt das nur für SAnH, das sind Sattelschlepper...
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Klick doch mal den 
LINK --> http://www.dekra.de/live/mediendatenban ... ce5ecb.pdf
Da steht doch alles genau drin was Licht angeht Neuste Version ab 2006 ...mehr wissen die Herren von TÜV und DEKRA auch nicht...wenn sie es überhaupt wissen. :klopf:

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Zuletzt geändert von blacky am 15. Jun 2007 10:39, insgesamt 1-mal geändert.
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